
Episode 7: Rutschpartie mit Folgen - Wann der Golfclub haftet
Die Frage:
Haftet ein Golfclub, wenn ein Mitglied auf dem Clubgelände stürzt - zum Beispiel auf einer nassen, rutschigen Rampe? Oder ist das schlicht das eigene Risiko?
Der Fall:
Eine Golferin, langjähriges Mitglied und Mitgesellschafterin des Golfclubs, begibt sich im Juli auf eine Runde Golf. Auf dem Weg zurück ins Clubhaus über eine mit hellgrüner Kunststoffmasse beschichtete Rampe kommt sie an dem regnerischen Tag ins Rutschen und zieht sich einen komplizierten Trümmerbruch der rechten Schulter zu. Die Rampe ist bekannt für ihre Unebenheiten und bei Nässe besonders glatt – sogar der herbeigerufene Notarzt gerät ins Straucheln. Die Golferin fordert rund 140.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Juristische Einschätzung:
Das Landgericht München I hatte zu klären, ob der Golfclub seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte und damit nach § 823 Abs.1 BGB haftet.
§ 823 Abs. 1 BGB Schadensersatzpflicht:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Nach der Rechtsprechung ist jeder Betreiber einer Anlage - und damit auch ein Golfclub - verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Mitglieder und Gäste beim Betreten und Verlassen des Geländes keinen unnötigen und vermeidbaren Gefahren ausgesetzt sind. Hierzu gehört auch, bauliche Anlagen wie Zugangswege, Rampen oder Treppen so zu gestalten, dass sie bei typischer Nutzung keine Gefahrenquelle darstellen, selbst bei Regen bzw. Nässe.
Im konkreten Fall war die Rampe nicht ausreichend rutschhemmend beschichtet. Das aufgestellte Warnschild war erst mehrere Meter nach Beginn der gefährlichen Strecke platziert und genügte den Anforderungen daher ebenfalls nicht. Zudem stellte das Gericht fest, dass der Golfclub Kenntnis von der Gefahrenstelle hatte.
Der Golfclub kann sich dann auch nicht damit entlasten, dass ein erfahrener Golfer mit erhöhter Vorsicht hätte laufen, denn Beseitigung der Gefahr liegt in seinem Verantwortungsbereich.
Damit haftet der Golfclub grundlegend für die gefährliche Unfallquelle.
Allerdings wurde der Golferin ein erhebliches Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB angerechnet, da sie die Tücken des Weges kannte und ihn dennoch benutzte.
§ 254 Abs. 1 S.1 BGB Mitverschulden:
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
Das Ergebnis:
Der Golfclub haftet, wenn er seinen Pflichten zur Verkehrssicherung nicht ausreichend nachkommt – etwa durch mangelhaft ausgeführte Zugänge oder fehlende Warnhinweise bei bekannten Gefahren.