Episode 3: Golfball trifft Auto, und wer zahlt den Schaden?

Die Frage:

Du stehst am Abschlag, hoch konzentriert, schlägst den Ball, ein scheinbar perfekter Drive. Doch dann landet dein Ball 

nicht wie geplant auf dem Grün, sondern zersplittert die Heckscheibe eines parkenden Autos außerhalb der Anlage. 

Musst du zahlen? Oder war das einfach Pech?

 

Der Fall: 

Herr L. steht auf dem Abschlag der 9. Bahn, holte kraftvoll aus – doch anstatt des Fairways trifft der Ball nur wenige Meter neben 

dem Loch auf eine Mauer und prallt dort ab in Richtung Straße. Dort steht ein Auto, das außerhalb der eigentlichen Platzgrenzen parkt. Der Ball trifft es, es entsteht ein Sachschaden, die Windschutzscheibe zersplittert. Der Eigentümer des Fahrzeugs ist weniger begeistert vom „Hole-in-Windschutzscheibe“ und klagt. Aber wer haftet – der Spieler, der Verein oder gar niemand?

 

Juristische Einschätzung:

Grundlage für die Haftung könnte auch in diesem Fall § 823 BGB sein.

§ 823 Abs. 1 BGB Schadensersatzpflicht:

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Die zentrale Frage ist wiederum, ob der Spieler fahrlässig gehandelt hat.  Im Fall vor dem LG Düsseldorf (20 S 132/14) stellte das Gericht fest: Golf ist ein Spiel mit unvorhersehbarem Verlauf. Auch bei ordnungsgemäßem Schlag kann ein Ball abirren. Der Platz, auf welchem der BMW parkte, war nahe genug, dass ein Fehlschlag möglich, aber nicht ungewöhnlich war.

Zudem war für den Spieler nicht vorhersehbar, dass sein Ball nach dem Abschlag durch den Aufprall gegen eine Mauer auf die Windschutzscheibe des parkenden Autos gelenkt würde - zumal die Mauer von seinem Standpunkt aus gar nicht einsehbar war.

Das Gericht prüfte, ob der Spieler sorgfaltswidrig gehandelt hatte, etwa durch übermäßige Kraft, riskante Schlagrichtung oder erkennbar gefährliche Position. Ergebnis: Nein. Der Schlag war technisch korrekt, lediglich die Flugbahn unglücklich. 

 

Auch der Golfclub haftete in diesem Fall nicht, da die Schutzmaßnahmen (Netze, Abstand) dem Standard entsprachen.

 

Und: Wer an einem Golfplatz parkt, muss mit fliegenden Bällen rechnen – ein sogenanntes allgemeines Lebensrisiko.

 

Das Ergebnis:

Der Golfspieler haftet nicht. Auch der Verein nicht. Der geschädigte Autobesitzer bleibt auf dem Schaden sitzen – denn niemand handelte fahrlässig.

War der Abschlag regelkonform und erlaubt, ist der Schaden im Blech danach Pech.

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