
Episode 1: Greenfee gestrichen, Geld zurück?
Die Frage:
Du buchst eine Reise inklusive Zugang zu einem Top-Golfplatz – freust dich auf entspannten Abschlag, Sonne, Fairway-Feeling.
Doch vor Ort: Der Platz ist gesperrt, unbespielbar oder gar nicht fertig. Kannst du nun den Reisepreis mindern, wenn der
gebuchte Golfplatz im Urlaub nicht bespielbar ist?
Der Fall:
Karl liebt Golf und Sonne – beides hat er sich für seinen Sommerurlaub auf Mallorca gegönnt. Im Prospekt hieß es
„tägliche Greenfee inklusive“ – doch vor Ort stellte sich heraus, dass das Green eher ein Braun ist, weil der Platz ausgetrocknet
und gesperrt ist. Statt Drives und Putts gab es daher nur Pool und Pils. Ist das jetzt Pech oder ein Reisemangel mit Preisnachlass?
Juristische Einschätzung:
Im Zentrum steht hier das Reiserecht, genauer gesagt die vertragliche Pflicht des Reiseveranstalters im Falle einer Pauschalreise, zugesicherte Leistungen zu erbringen.
Der Golfplatz war im zu entscheidenden Fall ausdrücklich Teil des Leistungspakets – also nicht nur ein „Nice-to-have“, sondern Vertragsbestandteil (vgl. LG Kleve, Urteil vom 08.06.2000 - 6 S 84/00).
"Die Beklagte hatte im Reiseprospekt zugesichert "jeden Tag 1 Green Fee (nur für qualifizierte Spieler mit Handicap 30)". Der unbefangene Reisende darf dies so verstehen, daß vor Ort ein Golfplatz vorhanden ist, der nicht nur den internationalen Regeln entspricht, sondern der auch den Ansprüchen qualifizierter Golfspieler genügt. Darüber hinaus hatte die Beklagte dem Kläger auf dessen ausdrückliche Anfrage vor Reisebeginn nochmals durch Schreiben vom 01.10.1998 zugesichert, daß der Golfplatz nutzbar sei. Spätestens nach dieser Anfrage und der darauf erfolgten erneuten Zusicherung stand für beide Vertragsparteien fest, daß die Nutzbarkeit des Golfplatzes für den Reiseerfolg von wesentlicher Bedeutung sein sollte. Daß der Golfplatz tatsächlich nicht den internationalen Regeln und erst recht nicht den Ansprüchen qualifizierter Golfspieler entsprochen hat, kann daher nicht nur als Ausfall einer von mehreren vor Ort angebotenen Sportmöglichkeiten angesehen werden; es handelt sich vielmehr um den Ausfall einer für den Erfolg der Reise wesentlichen Leistung Ter Beklagten.“
Grundlage für eine Minderung der Reise sind §§ 651i Abs.3 Nr.6, 651m Abs.1 BGB, welche im Fall einer mangelhaften Reise das Recht zur Herabsetzung des Reisepreises vorsehen:
§ 651i Abs.3 BGB Rechte des Reisenden bei Reisemängeln
Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist, (…)
6. die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen (…)
§ 651m BGB Minderung
(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. § 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.
Ein Mangel liegt immer dann vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat oder nicht wie vertraglich vereinbart durchgeführt wird (vgl. § 651 i Abs.2 BGB). Ein unbespielbarer Platz, obwohl Greenfees zugesagt wurden, erfüllt genau diesen Tatbestand. Hier war der Mangel nicht wetterbedingt, sondern strukturell – etwa durch schlechte Pflege.
Daraus folgt das Recht auf Minderung.
Das LG Kleve (Urteil vom 08.06.2000 - 6 S 84/00) erkannte in diesem Fall einen Minderungsanspruch von 15 % an, gestützt auf den Umfang der Golfleistung im Verhältnis zum Gesamtpaket:
„Auch wenn der Kläger und die Mitreisenden erkennbar Wert darauf gelegt haben, vor Ort Golf spielen zu können, handelt es sich dennoch lediglich um eine von zahlreichen Reiseleistungen der Beklagten (Hin- und Rücktransport, Überlassung der Unterkunft, Verpflegung usw.), die allesamt - mit Ausnahme des Golfplatzes - mangelfrei erbracht worden sind.“
Ergebnis:
Ein nicht nutzbarer Golfplatz im Golfurlaub stellt bei einer Pauschalreise einen Reisemangel dar, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Die Preisminderung hängt vom Anteil der Golfrunde am Gesamtpaket ab – im Fall des LG Kleve waren es 15 %.