#5 Golfball trifft Spaziergänger: Wer haftet bei einem Abschlagunfall?

Die Frage:

Haftet ein Golfspieler für Verletzungen eines Spaziergängers, der außerhalb des Golfplatzes von einem verirrten Golfball 

getroffen wird?

 

Der Fall:

Du stehst konzentriert am Abschlag. Die Sonne scheint, der Schläger sitzt gut in der Hand, der Ball liegt perfekt auf dem Tee. 

Du holst aus – und dann passiert’s. Ein ungewollter Slice, der Ball driftet ab, schießt in Richtung des öffentlichen Weges, der 

am Rande des Golfplatzes verläuft… und trifft ausgerechnet einen Spaziergänger, der nichts ahnend einen Weg neben dem Golfplatz entlangläuft. Er stürzt, wird verletzt – und es stellt sich die Frage: Wer haftet?

 

Juristische Einschätzung:

Auch hier ist die zentrale Norm:

§ 823 Abs. 1 BGB Schadensersatzpflicht

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Maßgeblich ist also, ob du beim Abschlag die notwendige Sorgfalt eingehalten hast (vgl. § 276 Abs.2 BGB).  Da Golf ein gefährlicher Sport ist, muss man besonders vorsichtig sein. Beim Abschlag in Richtung eines Bereichs, in dem sich möglicherweise Menschen aufhalten können, besteht eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Wer abschlägt, muss prüfen, ob der Schlag sicher ist, ob Fangzäune ausreichend sind und ob man mit einem Fehlschlag rechnen muss, zum Beispiel bei starkem Wind, Hanglage oder schwieriger Sicht.

 

Kommt es zu einem Fehlschlag mit vorhersehbarem Risiko, weil keine ausreichende Rücksicht auf den öffentlichen Weg in Nähe des Abschlags genommen wird, haftest du als Spieler - selbst, wenn du den Ball nicht mit Absicht in diese Richtung geschlagen hast.

 

Auch eine Haftung des Golfclubs ist in diesen Fällen möglich, wenn der Platz nicht ausreichend gesichert wurde, zum Beispiel Fangzäune zu niedrig sind oder ein Spazierweg gefährlich nah am Fairway entlangführt (sog. Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht).

 

Eine Teilverantwortung könnte auch den Spaziergänger treffen, wenn er beispielsweise auf einem ausgeschilderten Privatweg oder entgegen Warnschildern auf dem Weg unterwegs ist. In diesen Fällen liegt ein Mitverschulden nach § 254 BGB vor, welches die eigene Haftung verringert:

§ 254 BGB Mitverschulden

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Das Ergebnis:

Als Golfspieler haftest du für die Verletzungen des Spaziergängers, wenn du nicht mit der nötigen Sorgfalt abschlägst und dadurch eine Person außerhalb des Golfplatzes verletzt. Daneben haftet gegebenenfalls der Golfclub, wenn die Anlage unzureichend gesichert ist. Auch der Spaziergänger trägt gegebenenfalls einen Teil der Verantwortlichkeit, wenn er sich (grob) fahrlässig verhalten hat.

Ein Golfball kennt keine Grenzen, aber der Spieler sollte sie kennen.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.